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Verkehrssicherung: Bauunternehmen haften auch bei Subunternehmern

Urteil des Amtsgerichts München

Die Beauftragung eines Subunternehmers entbindet Bauunternehmen nicht von der Pflicht, die Verkehrssicherung auf der Baustelle zu kontrollieren. Das hat das Amtsgericht München in einem aktuellen Urteil entschieden (AG München vom 11.10.2024, Az. 231 C 109020/24).

Mehr zum Urteil vom Amtsgericht München:

Urteilsfall: Radfahrer stürzt bei Baustelle

Ein Radfahrer verunglückte auf seinem Arbeitsweg, als er einem Fahrzeug ausweichen musste und dabei in einen mit Kies verfüllten Spalt auf der Fahrbahn geriet. Die betroffene Strecke führte entlang einer Baustelle, für die ein Bauunternehmen einen Subunternehmer beauftragt hatte. Der Kläger zog sich Prellungen an Ellenbogen, Hüfte und Knie zu und verlangte Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro. Das Gericht sprach ihm 300 Euro zu – trotz eines ihm angelasteten Mitverschuldens.

Beauftragung entbindet nicht von Kontrollpflicht

Das Amtsgericht stellte klar: Auch wenn ein Subunternehmer mit der Baustelle beauftragt ist, bleibt das Hauptunternehmen verpflichtet, die Verkehrssicherung regelmäßig zu überwachen. Die Pflicht zur Kontrolle und Überprüfung entfällt nicht durch die bloße Delegation der Arbeiten. Das Gericht verwies darauf, dass bereits vor dem Unfall Hinweise auf die Gefahrensituation vorlagen und dass die Stadt München mehrfach auf eine Versiegelung des Spalts gedrängt hatte, ohne dass das beauftragte Unternehmen reagierte.

Mitverschulden des Geschädigten berücksichtigt

Zwar wurde dem Radfahrer ein Schmerzensgeld zugesprochen, jedoch wurde sein Verhalten ebenfalls berücksichtigt: Das Gericht sah ein erhebliches Mitverschulden gemäß § 254 BGB, da er sehenden Auges in den Schotter geriet – obwohl die Rille bekannt war und er sie hätte umfahren können.

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