Zuletzt aktualisiert: 02.03.2026 - Lesedauer: 6 Min.

Krafträder im Vergleich

Welche Versicherung für Motorrad, Roller, E-Scooter, Trike und Quad? Wir klären auf.

Krafträder sind sowohl Motorräder als auch Roller. Je nach Leistung erfolgt die genaue Unterscheidung von Krafträdern in weiteren Kategorien. Es kann sich um ein Kraftrad bzw. einen Kraftroller, um ein Leichtkraftrad bzw. einen Leichtkraftroller oder ein Kleinkraftrad bzw. einen Kleinkraftroller handeln. Zudem gibt es bei Krafträdern Sonderformen wie Trike und Quad und die sogenannten Elektrokleinstfahrzeuge wie E-Scooter.

Der Begriff Kraftrad steht in Deutschland für alle Krafträder und Kraftroller, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen und somit bei einer Kfz-Zulassungsstelle angemeldet werden müssen. Kleinkrafträder sind zulassungsfrei, dürfen jedoch auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie ein Versicherungskennzeichen führen §4 Abs. 2 FZV. Dies erhält man nach Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung direkt von der Versicherung. Eine Gang zur Kfz-Zulassungsstelle ist nicht nötig.

Wir klären Sie auf, unter welchen Voraussetzungen Sie welches Kraftrad im Straßenverkehr fahren dürfen und welchen Versicherungsschutz Sie benötigen.

Motorrad

Als Motorräder werden alle mittelschweren Krafträder (bis 35kW/47 PS) und schweren Krafträder (ohne Leistungsbeschränkung) bezeichnet. Für die Teilnahme am Straßenverkehr ist eine Zulassung notwendig, mit der eine jährliche Kfz-Steuer sowie die Hauptuntersuchung alle zwei Jahre verbunden sind.

Ein mittelschweres Motorrad fahren dürfen Personen ab 18 Jahren, die eine Fahrerlaubnis Klasse A2 haben. Für schwere Motorräder ist die Fahrerlaubnis Klasse A erforderlich. Diese kann ab 24 Jahren im Direkteinstieg erworben werden oder bereits ab 20 Jahren, sofern die Fahrerlaubnis der Klasse A2 seit mindestens einem Jahr besteht.

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Leichtkraftrad

Als Leichtkrafträder und Leichtkraftroller bezeichnet man Fahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 bis maximal 125 ccm sowie einer Nennleistung bis maximal 11kW/15 PS. Entscheidender Unterschied: Bei einem Leichtkraftroller können beide Füße des Fahrers nebeneinander auf dem Trittbrett platziert werden. Bei einem Leichtkraftrad werden die Füße während der Fahrt links und rechts vom Rahmen auf dafür vorgesehene Fußrasten gestellt – dazwischen befinden sich meist Motor und Tank des Leichtkraftrads.

Gefahren werden dürfen Leichtkrafträder mit einem Führerschein Klasse A1, der ab 16 Jahren erworben werden kann. Wer die Fahrerlaubnis vor dem 1. April 1980 erlangt hat, ist ebenfalls fahrberechtigt.

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Kleinkraftrad

Kleinkrafträder zeichnet ein Hubraum von maximal 50 ccm sowie eine Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h aus – wenige historische Modelle ausgenommen. Mofa, Moped und Mokick zählen zu den Kleinkrafträdern. Einige motorbetriebene Fahrräder (S-Pedelecs) sowie kleine Roller gehören ebenfalls in die Kategorie Kleinkraftrad.

Um mit einem Kleinkraftrad zu fahren, ist eine Fahrerlaubnis Klasse AM oder höher erforderlich. Wer den Führerschein vor der Umstellung der Klassen erworben hat, ist mit der Führerscheinklasse M und 5 ebenfalls zum Führen eines Kleinkraftrads berechtigt.

Für die Teilnahme am Straßenverkehr entfällt der Gang zur Zulassungsstelle. Zugelassen werden Kleinkrafträder über ein Versicherungskennzeichen, mit dem der Versicherer Schutz für ein Jahr bietet. Die Hauptuntersuchung ist für Kleinkrafträder nicht erforderlich, und die Kfz Steuer muss ebenfalls nicht gezahlt werden.

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Trike

Ein Trike gilt in Deutschland sowie der gesamten EU offiziell als Motorrad. Mit ihren drei Rädern zählen sie zur Sonderform der Krafträder. Trikes haben einen Hubraum von über 50 ccm und eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h – es sei denn, sie sind als Pkw zugelassen. Dies kann der Fall sein, da Trikes bis zum 19. Januar 2013 in die Klasse der Pkw eingestuft wurden.

Da Trikes als Motorräder gelten, benötigen Fahrer auch einen Motorradführerschein. Je nach Leistung des Trikes ist der passende Führerschein erforderlich:

  • Klasse A: Trikes über 15 kW
  • Klasse A1: Trikes mit maximal 15 kW
  • Klasse AM: Trikes mit maximal 4 kW und maximal 45 km/h Höchstgeschwindigkeit

Eine Bestandsschutzregelung bildet die einzige Ausnahme: Wer die Fahrerlaubnis vor dem 19. Januar 2013 erlangt hat, darf ein Trike weiterhin mit der Pkw-Führerscheinklasse B fahren.

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Quad

Ein Quad hat ein Rad mehr als das dreirädrige Trike. Mit einer Leermasse von mehr als 350 kg, einem Hubraum von über 50 ccm und einer Leistung von mehr als 4 kW bringen sie es auf eine Höchstgeschwindigkeit von über 45 km/h. Quads zählen ebenfalls zur Sonderform der Krafträder – es sei denn, sie sind als Pkw zugelassen.

Kleine Quads oder All Terrain Vehicles (ATV) mit einem Hubraum von bis zu 50 ccm beziehungsweise 15 kW, 45 km/h Höchstgeschwindigkeit und einem Leergewicht von maximal 400 Kilogramm sind nicht zulassungspflichtig. Halter des Quads benötigen lediglich ein Versicherungskennzeichen. Gefahren werden dürfen die Einsteiger-Quads ab 16 Jahren und mit der Fahrerlaubnis Klasse AM. Mit einem Pkw-Führerschein dürfen diese Quads ebenfalls gefahren werden.

Größere Quads sind als land- und forstwirtschaftliche Zugmaschine oder Pkw zuzulassen. Neben dem Versicherungsnachweis fällt für Quads mit Hubräumen über 50 ccm die Kfz-Steuer an. Wie beim Pkw werden die amtlichen Kennzeichen vorne und hinten sichtbar am Quad befestigt. Zum Fahren wird ein Pkw-Führerschein Klasse B benötigt.

Wird das Quad als land- und forstwirtschaftliche Zugmaschine eingestuft, darf das auf 45 km/h gedrosselte Fahrzeug ebenfalls bereits ab 16 Jahren gefahren werden. Hierfür wird die Führerscheinklasse L benötigt, die auch als „Traktorführerschein“ bekannt ist. Die Pkw-Fahrerlaubnis beinhaltet die Klasse L automatisch.

Optimalen Schutz beim Fahrerlebnis mit dem Quad bietet die Quad-Versicherung der VHV.

Elektrokleinstfahrzeuge - z.B. E-Scooter

Zu den Elektrokleinstfahrzeugen zählen unter anderem E-Scooter oder Segways mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 6 bis maximal 20 km/h. Für diese Fahrzeuge besteht in Deutschland ebenfalls Versicherungspflicht. Das Fahren auf öffentlichen Wegen und Plätzen ist nur mit einer gültigen Haftpflichtversicherung und der dazugehörigen Versicherungsplakette erlaubt. Die Klebeplakette ist ein kleines Versicherungskennzeichen und ähneln den größeren Blechschildern für Mopeds. Auch diese Versicherungskennzeichen erhalten jedes Jahr zum 01. März eine neue Kennzeichenfarbe.

Damit ein E-Scooter im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden darf, muss er außerdem bestimmte Mindestanforderungen erfüllen. Dazu gehören beispielsweise eine Lenk- bzw. Haltestange sowie eine Klingel. Die genauen Vorgaben sind in der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) geregelt. Versicherungsfähig sind ausschließlich E-Scooter mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder einer Einzelbetriebserlaubnis (EBE)

Ein Führerschein ist für das Fahren eines E-Scooters nicht erforderlich, das Mindestalter beträgt jedoch 14 Jahre. E-Scooter müssen grundsätzlich auf dem Radweg gefahren werden. Nur, wenn kein Radweg vorhanden ist, darf auf die Straße ausgewichen werden. Die Nutzung von Gehwegen ist hingegen nicht erlaubt.

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