Laub: Kehren oder kehren lassen?
Diese Regelungen sollten Sie kennen.
Die Blätter färben sich, die Luft ist frisch und Kinder springen fröhlich durch Matschpfützen – es ist Herbst! Die Freude über die bunte Jahreszeit ist vielerorts groß. Doch der Goldene Oktober bringt auch Verpflichtungen mit sich! Spätestens, wenn der Nachbar sich beschwert, dass zu viel Laub vom Kirschbaum auf sein Grundstück fällt, vergeht den meisten der Spaß. Die Blätter auf dem Gehweg werden mehr und verwandeln sich zusammen mit Regen in eine gefährliche Rutschbahn. Doch wer ist fürs Laubkehren verantwortlich? Und wer zahlt, wenn jemand fällt?
In §93 der Straßenverkehrsordnung ist festgehalten, dass öffentliche Gehwege, Gehsteige und Stiegen geräumt werden müssen, wenn sie an eigenen Liegenschaften grenzen. Diese Verpflichtung gilt nicht nur – wie überall bekannt – für Schnee, sondern auch für nasses Laub. Als Bewohner müssen Sie also sicherstellen, dass sich der Gehweg vor Ihrem Haus nicht in eine Rutschbahn verwandelt. Als Wegehalter tragen Sie auch Sorge für sämtliche private Gehwege, damit zum Beispiel auch der Postbote auf dem Weg zu Ihrem Briefkasten nicht fällt. Dabei ist es egal, ob es sich um Laub von Ihren eigenen Bäumen oder städtischen Pflanzen handelt.
Eigentümer oder Mieter? Wer muss den Besen schwingen?
Gemeinden geben die Verkehrssicherungspflicht per Satzung an Grundstückseigentümer weiter. Grundsätzlich muss also der Immobilienbesitzer die Verkehrssicherheit auf dem Gehweg vor seinem Haus sicherstellen. Das bedeutet aber auch, dass er eventuelle Mieter im Mietvertrag dazu verpflichten und die Aufgabe damit abwälzen kann. Ist dies der Fall, haftet der Mieter, wenn er den Gehweg nicht räumt und ein Passant zu Schaden kommt.
Was Sie beim Fegen beachten müssen:
- Natürlich müssen Sie als Mieter bzw. Eigentümer nicht jeden Tag die neuesten Blätter wegfegen, die sich auf den Gehweg vor Ihrem Haus verirrt haben. Wie beim Schneeräumen sollten Sie aber spätestens dann aktiv werden, wenn sich eine geschlossene Laubschicht beginnt zu bilden. Es gilt: Mit wachsender Laubmenge steigt auch die Pflicht zum Fegen.
- Die Rechtsprechung ist sich uneins, in welchem Zeitfenster der Gehweg geräumt werden muss. Es ist jedoch ratsam sich an den Zeiträumen von 7 Uhr bis 20 Uhr (werktags) sowie von 9 Uhr bis 20 Uhr (Wochenende) zu orientieren
- Das Laub dürfen Sie nicht einfach vom Gehweg auf die Straße kehren, wenn dadurch die Verkehrssicherheit gefährdet wird.
- Verboten ist auch, Herbstlaub im nächsten Wald, Gulli oder Rinnstein zu entsorgen. Verwenden Sie stattdessen die Bio-Tonne, den eigenen Komposthaufen oder entsorgen Sie die Blätter als Grünabfall auf der nächsten Deponie.
- Das Bundesimmissionsschutzgesetz gibt vor: Die Nutzung von Laubbläsern und Laubsaugern ist nur von 9 Uhr bis 13 Uhr und von 15 Uhr bis 17 Uhr erlaubt, an Sonn- und Feiertagen ist auf den Gebrauch ganz zu verzichten.
Und wenn’s doch mal rutschig wird?
Sollte ein Passant vor Ihrem Grundstück aufgrund eines Laubhaufens den Bordstein nicht sehen und umknicken oder aber auf nassem Laub ausrutschen, kann das schlimme Folgen haben. Sie als Eigentümer oder Mieter müssen im Ernstfall für Schadenersatz sorgen, wenn Sie es versäumt haben, den Gehweg zu räumen. Und das kann teuer werden. Ihrem Nachbarn eine lebenslange Rente zahlen zu müssen, weil er aufgrund einer Unfallfolge seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, wollen Sie sicher vermeiden.
Deswegen empfiehlt sich der Abschluss zuverlässiger Versicherungen. Als Mieter oder Eigentümer einer privat genutzten Wohnung oder Einfamilienhauses sind Sie über unsere Privat-Haftpflicht KLASSIK-GARANT bestens abgesichert.
Für Eigentümer eines Mehrfamilienhauses empfehlen wir unsere Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht. Mit beiden sind Sie bestens abgesichert, falls Sie mal einen schlimmen Herbststurm verschlafen oder ein paar Tage außer Haus sein sollten. So können Sie sich auf die schönen Seiten des Herbstes konzentrieren.