Baumängel: Architekt und Firmen haften

Bauherren können auch an Architekten Forderungen stellen.

Neben dem Bauunternehmen kann auch der leitende Architekt bei Baumängeln haftbar gemacht werden, vorausgesetzt, der Schaden ist durch einen Planungsfehler oder einen Bauüberwachungsfehler entstanden.

Architekt und Firmen haften

In der Regel unterstützen Architekten Bauherren dabei, Ansprüche auf Mangelbeseitigung gegen den Bauunternehmer, der den Mangel verursacht hat, durchzusetzen. Dies gehört zu den Leistungsphasen der HOAI (Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen). Weitgehend unbekannt ist, dass es diesen Anspruch auf Beseitigung von Baumängeln seitens des Bauherrn nicht nur gegenüber dem Bauunternehmer gibt, sondern auch gegenüber dem Architekten – auch wenn dieser nicht gebaut hat.

Der Architekt haftet gemeinsam mit dem Unternehmer als sogenannter Gesamtschuldner, das heißt, er ist genauso wie der Unternehmer selbst zur Beseitigung dieser Mängel – sofern sie auf einem Fehler der Architektenleistung beruhen – verpflichtet. Ein Fehler der Architektenleistung kann in einem Planungsfehler oder aber auch in einem Bauüberwachungsfehler liegen.

Dem Architekten kann nur dringend geraten werden, im Falle einer Mangelrüge durch den Bauherrn  dem Unternehmer sofort eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung zu setzen. Mit Ablauf dieser Frist besteht dann auch gegenüber dem Unternehmer ein Schadenersatzanspruch und der Gesamtschuldnerausgleich ist „gerettet“.

Architekten werden häufig wegen Bau­über­wa­chungs­feh­ler­n belangt

Welche Leistung muss der Architekt erbringen, wenn er den Mangel mitverursacht hat?

Problem: Ge­samt­schuld­ner­aus­gleich

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