Fehler im Job: Wer haftet für den Schaden?
Wenn es durch das eigene Verhalten zu einem Schaden kommt, kann es teuer werden.
Ob auf der Baustelle, im Büro oder am Fließband: Jeder Mensch macht mal Fehler an seinem Arbeitsplatz. Wenn es durch das eigene Verhalten zu einem Schaden kommt, kann es schnell auch teuer werden. Wann ein Arbeitnehmer für seine Missgeschicke haften muss und welche Versicherung Schutz für die finanziellen Folgen eigener Fehler bietet, erfahren Sie im Beitrag.
Im Büro klingeln parallel zwei Telefone und der Kollege von nebenan erzählt lautstark über sein Wochenende, bevor er den heißen Kaffee aus Versehen über den neuen Arbeitslaptop verschüttet. Wer muss für den Schaden haften – Arbeitnehmer oder Arbeitgeber?
So ist die Rechtslage
Grundsätzlich muss jeder für seinen fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schaden haften. Das ist für Schuldverhältnisse, zum Beispiel aufgrund von Verträgen, in § 276 Abs. 1 BGB geregelt und gilt auch für das Arbeitgeber-/Arbeitnehmerverhältnis. Danach müsste ein Arbeitnehmer, dem bei seiner beruflichen Tätigkeit fahrlässig eine kleine Unaufmerksamkeit unterlaufen ist, für den kompletten Schaden haften. Auch wenn die Höhe des Schadens in keinem Verhältnis zu seinem Lohn steht und seine Existenz gefährden würde.
Um den Arbeitnehmer vor diesem finanziellen Risiko zu schützen, hat der Gesetzgeber sogenannte Haftungsprivilegien geschaffen. Das Haftungsprivileg beschreibt die Befreiung von der Verpflichtung zum Schadenersatz unter gewissen Voraussetzungen.
Einen Schaden, den ein Mitarbeiter durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat, muss der Arbeitgeber selbst tragen. Die finanzielle Existenz des Arbeitnehmers wird durch diese Rechtslage geschützt. Beruht der Schaden jedoch auf einer mittleren oder groben Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers, muss dieser teilweise oder vollständig haften.
Privathaftpflicht KLASSIK-GARANT schützt umfassend
Über unsere Haftpflichtversicherung schützen wir Sie - als Arbeitnehmer - vor Ansprüchen des Arbeitgebers bei Sachschäden aus mittlerer oder grober Fahrlässigkeit im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht. Das bedeutet natürlich auch, dass wir eventuelle Ansprüche aus leichter Fahrlässigkeit zurückweisen, um Sie vor unbegründeten Schadenersatzansprüchen zu bewahren.
Übersicht der Haftung eines Arbeitnehmers nach Verschulden
- Leichte Fahrlässigkeit
Bei geringfügigen Pflichtverletzungen, die jedem Arbeitnehmer einmal passieren können, handelt es sich um leichte Fahrlässigkeit. Der Arbeitnehmer muss in diesem Fall nicht haften, denn der Arbeitgeber hat keinen rechtlichen Anspruch auf Entschädigung. - Mittlere Fahrlässigkeit
Bei mittlerer Fahrlässigkeit liegt in aller Regel eine einfache Außerachtlassung der Sorgfaltspflicht des Arbeitnehmers vor. Hier greift der innerbetriebliche Schadenausgleich und die Haftung wird zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt. Der Haftungsanteil des Arbeitnehmers kann sich an seinem Verdienst, am Verhalten im Schadenfall, seinen sozialen Verhältnissen sowie der Versicherbarkeit des Schadens durch den Arbeitgeber orientieren.
- Grobe Fahrlässigkeit
Bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer seine Sorgfaltspflicht besonders schwerwiegend verletzt und sich unangemessen verhalten. In diesen Fällen muss der Arbeitnehmer uneingeschränkt haften. Eine Einschränkung kann nur in Ausnahmefällen erfolgen, wenn z.B. die Existenz des Arbeitnehmers stark gefährdet ist.
- Vorsatz
Die bewusste Herbeiführung des Schadens bewirkt eine Haftung des Arbeitnehmers zu 100 Prozent. Bei nachgewiesenem Vorsatz springt z. B. auch die private Haftpflichtversicherung der VHV nicht mehr ein.
Tipp:
Wer sich gegen die finanziellen Risiken aus Missgeschicken am Arbeitsplatz schützen möchte, ist mit der privaten Haftpflicht der VHV sehr gut abgesichert. Dazu gehört zum Beispiel auch der Verlust beruflicher Schlüssel – bereits mit unserem Grundprodukt bieten wir einen umfassenden Versicherungsschutz.