Kleingarten, Pachtgarten und Co.

Diese Regeln sollten Schrebergärtner kennen

Entspannt im Kleingarten

Hätten Sie es gewusst? Deutschland gibt es mehr als 900.000 Kleingärten auf einer Fläche von ca. 40.000 Hektar. Klar, dass bei dieser großen Menge an Schrebergärten einige Regeln gelten müssen, um einerseits Natur und Umwelt zu schützen und ebenso den Nachbarschaftsfrieden zu bewahren. So gibt es in Deutschland mit dem Bundeskleingartengesetz (BKleingG) sogar ein eigenes Gesetz. Wir haben Ihnen einige der wichtigsten Regeln und Tipps rund um den Schrebergarten zusammengestellt. 

Welche Vorschriften gelten für Gartenlauben?

Für viele ist der Schrebergarten viel mehr als nur ein Garten: So manch einer probiert sich im Kleingarten auch am Hausbau, möchte die Gartenlaube erweitern oder vollständig neu errichten. Zur Größe des Gartenhäuschens schreibt das Bundeskleingartengesetz klare Regeln vor. So darf die Gartenlaube maximal eine Grundfläche von 24 Quadratmetern inklusive überdachtem Freisitz haben (§3, Abs. 2 BKleingG). Befindet sich ein zusätzlicher Schuppen im Garten, gilt die maximale Grundfläche für Haus und Schuppen zusammen. Zudem soll die Laube nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sein. Ausnahmefälle: Wenn der Kleingärtner bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes (1983) befugt war, das Gartenhaus zum Wohnen zu nutzen und dem keine anderen Vorschriften der Wohnnutzung entgegenstehen. Ebenso darf das Haus die Maximalgröße überschreiten, wenn es bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes errichtet wurde.

Wichtig: Die Regeln zum Errichten und Gestalten von Gartenhäusern können sich je nach Bundesland unterscheiden. So kann abhängig von Volumen und Nutzung der Gartenlaube auch eine Baugenehmigung notwendig sein. Unser Tipp: Sprechen Sie mit dem Vorstand Ihrer Gartenkolonie, was Sie bei der Verwirklichung Ihres Gartentraumhauses beachten müssen.

 

Welche Regeln gelten für die Kleingartennutzung?

Im Gegensatz zu Eigentümergärten ist für Kleingartenanlagen eine „kleingärtnerische Nutzung“ vorgeschrieben. Heißt: In seiner Definition laut BKleinG muss der Kleingarten insbesondere auch zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf genutzt werden. Ein Schrebergarten, in dem ausschließlich Ziersträucher und Rasenflächen gepflanzt sind, ist demnach kein Kleingarten.

Was viele nicht wissen: Als Richtwert für die Fläche, die kleingärtnerisch genutzt werden soll, gilt mindestens ein Drittel der Gesamtfläche des Gartens. Wie diese Nutzung jedoch genau zu interpretieren ist, variiert je nach Bundesland. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte sich deshalb beim jeweiligen Landesverband zur Bepflanzung dieser Nutzfläche erkundigen. Ein Tipp von uns vorab: Wer nicht viel Zeit für den Anbau von Obst und Gemüse zur Verfügung hat oder investieren möchte, kann durch Obstbäume oder flächige Gewächse wie Kürbisse schnell eine große kleingärtnerische Nutzfläche erreichen. Achten Sie jedoch beim Pflanzen größerer Gewächse darauf, ausreichend Abstand zum Nachbargrundstück einzuhalten.

Übrigens: Je nach der Verordnung der jeweiligen Kleingartenanlage gelten bestimmte Ruhezeiten, in denen lautstarke Arbeiten zu vermeiden sind. Aber auch außerhalb dieser Ruhezeiten Sollte innerhalb der Nachbarschaft in Sachen Lautstärke aufeinander Rücksicht genommen werden, um Konflikte zu vermeiden. Was häufig für Unruhe sorgt: benzingetriebene Rasenmäher. Hier kann es sich lohnen, einen Mähroboter für den Garten anzuschaffen, der still seine Arbeit verrichtet, während Sie in der Sonne entspannen können. Für den Fall der Fälle, dass durch den Mähroboter Schänden entstehen – in unserer VHV Privathaftpflicht sind Schäden durch Mähroboter explizit mitversichert.

Dürfen Tiere im Garten gehalten werden?

Die Tierhaltung ist im Bundeskleingartengesetz nicht ausdrücklich geregelt. Grundsätzlich gilt: Die gärtnerische Nutzung soll im Vordergrund stehen, sodass die Kleingartengemeinschaft nicht durch die potenzielle Haltung von Tieren gestört wird. Eigene Haustiere für einen Tag mit in den Garten zu nehmen ist meist unproblematisch. Wer aber beispielsweise mit dem Gedanken spielt, sich einen Bienenstock im Kleingarten zu halten, sollte sich vorher mit dem Gartenvorstand absprechen.

Tipp: Beim Halten eines Bienenvolkes sollte unbedingt eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen werden, um Sie bei Schäden zu versichern, die Ihr Bienenvolk bei Dritten verursacht. In der VHV Privathaftpflicht sind Bienen ausdrücklich aufgenommen und Schäden leistungsstark versichert.

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