Vorteile Ihrer VHV Tierhalter-Haftpflichtversicherung
Als Tierhalter tragen Sie die Verantwortung für Ihren Liebling. Sie haften für Schäden – unabhängig davon, ob Sie schuld sind oder nicht. Die Tierhalter-Haftpflichtversicherung schützt Sie vor den finanziellen Folgen von Ersatzansprüchen. Egal, ob Ihr Hund übermütig zuschnappt oder Ihr Pferd scheut und dadurch einen Verkehrsunfall verursacht.


Die Leistungen unserer VHV Tierhalterhaftpflicht im Überblick
Wir bieten Ihnen eine pauschale Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (bei Personenschäden maximal 15 Mio. Euro je geschädigter Person). Bei der Höhe der Versicherungssumme haben Sie die Wahl zwischen 30 Mio. und 50 Mio. Euro.
bis 50 Mio. Euro
Die VHV übernimmt Schäden an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen, an Immobilien (Stallungen, Reithallen, Weiden) am Inventar der Reiseunterkunft und an fremden Sachen inkl. Tiertransportanhängern - und das bis zur Versicherungssumme und ohne Selbstbeteiligung.
Mitversichert sind auch gesetzliche Schadenersatzansprüche aus dem Führen Ihrer Hunde ohne Leine und Maulkorb.
Falls Sie oder Ihr Hund von einem anderen Hund geschädigt werden und dessen Halter nicht dafür aufkommen kann, übernimmt die VHV die anfallenden Kosten, sofern diese durch einen entsprechenden Titel nachgewiesen werden. Auch vorsätzlich herbeigeführte Schäden fallen hierunter.
Versichert sind Haftpflichtansprüche aus der privaten Teilnahme an Hunde- oder Pferdesportveranstaltungen, Schauvorführungen, Hundelehrgängen und -prüfungen sowie den Vorbereitungen hierzu. Außerdem Pferderennen, nicht gewerblicher Reitunterricht und unentgeltliche Kutschfahrten.
Bei privater Teilnahme
Wenn jemand Fremdes Ihr Pferd reiten sollte, sind Sie auf der sicheren Seite, falls dem Reiter etwas passiert. Auch Reitbeteiligungen (Personen, die das Pferd gegen Beteiligung an den Unterhaltungskosten regelmäßig nutzen) schließt die Tierhalterhaftpflicht mit ein.
Nicht gewerblich
Mitversichert sind Schäden, die Ihr Vierbeiner unter der unentgeltlichen Aufsicht von Dritten anrichtet. Ein Beispiel: Ihr Nachbar geht mit Ihrem Hund spazieren, plötzlich reißt sich Ihr Vierbeiner von der Leine los und beißt einen Passanten. In diesem Fall steht die VHV für den entstandenen Schaden gerade. Auch wenn der Tierhüter selbst vom Hund gebissen wird, kommen wir für den Schaden auf.
Nicht gewerblich
Wir kommen für Folgekosten auf, die durch einen – gewollten oder ungewollten – Deckakt entstehen. Pferdebesitzern kann beispielsweise durch Zuchtausfall ein hoher Schaden entstehen, hinzu kommen Kosten für das Aufziehen der Fohlen. Gleiches gilt bei Hunden.
Welpen oder Fohlen sind während Ihres ersten Lebensjahres, wenn sie bei dem Muttertier verbleiben, beitragsfrei mitversichert. Die Versicherung über diese Zeit hinaus ist besonders zu vereinbaren.
Im ersten Lebensjahr
Mitversichert sind Schäden, die durch den privaten Einsatz Ihres Hundes zu Rettungs- und Suchzwecken entstehen, z.B. Mantrailing oder Trümmersuchhunde.
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen. Der Auslandsaufenthalt innerhalb Europas unterliegt hierbei keiner zeitlichen Begrenzung. Vorübergehende Auslandaufenthalte außerhalb Europas sind auf fünf Jahre begrenzt.
Wir übernehmen die Kosten zur Suche, Rettung und Bergung der versicherten Tiere, für die Sie selbst als Tierhalter aufkommen müssen, bis 10.000 Euro.
Bis 10.000 Euro
Wenn Sie zur VHV wechseln, besteht ab dem Folgetag des Antragseingangs bis zum Versicherungsbeginn eine beitragsfreie Summen- und Konditionsdifferenzdeckung. Das heißt, Sie profitieren auch vor Versicherungsbeginn von den Leistungen der VHV, die beim Vorversicherer nicht (oder nicht in vollem Umfang) inbegriffen sind.
Der Abschluss des optionalen Bausteins BEST-LEISTUNGS-GARANTIE garantiert Ihnen im Schadenfall die besten Leistungen aus allen Tierhalter-Haftpflichtversicherungen am deutschen Markt im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht. Zusätzlich im Baustein enthalten ist die Neuwerterstattung bis 10.000 EUR (gilt auch für eigene beschädigte Sachen) und die Opferhilfe als Ergänzung zur Forderungsausfalldeckung bis 50.000 EUR (ohne bekannten Halter) für Personenschäden.
optional
Häufige Fragen und Antworten
Ihre Frage ist nicht dabei? Im FAQ-Center finden Sie Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen.
Haftpflicht ist die vom Gesetz vorgegebene Verpflichtung, den Schaden zu ersetzen, den ihr Tier jemand anderem zufügt. Zum Beispiel einem Radfahrer, der Ihrem Hund ausweichen muss und sich bei dem Sturz verletzt.
Die Tierhalter-Haftpflichtversicherung schützt Sie gegen finanzielle Risiken, die im Zusammenhang mit Schadenersatzforderungen Dritter aus Schäden entstehen, für die Sie als Tierhalter verantwortlich sind. Wir übernehmen für Sie folgende Aufgaben:
· Wir prüfen, ob und in welcher Höhe für Sie eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht.
· Wenn dies zutrifft, begleichen wir den Schaden finanziell.
· Wenn dies nicht zutrifft, wehren wir den Schadenersatzanspruch für Sie ab und tragen notfalls auch die Kosten eines Prozesses.
Die VHV Tierhalter-Haftpflichtversicherung schützt Sie vor den finanziellen Folgen eines von Ihren Hunden oder Pferden verursachten Personen-, Sach- oder Vermögensschadens. Zum Beispiel dann, wenn Ihr Pferd scheut und Passanten verletzt oder Ihr Hund einmal übermütig zuschnappt. Versichert sind unter anderem:
- Forderungsausfall
- Mietsachschäden an Pferdestallungen, -koppeln oder -anhängern, Pferderennen, nicht gewerblicher Reitunterricht, unentgeltliche Kutschfahrten
- Fremdreiter und Reitbeteiligungen, inklusive deren Ansprüche gegen Sie als Tierhalter
- Teilnahme an Hundelehrgängen und -prüfungen, Agility- und Dog Dance-Veranstaltungen
- Flurschäden
Bei der VHV gilt – im Gegensatz zu einigen anderen Anbietern – kein Leinen- und Maulkorbzwang. Bedeutet: Wenn Ihr Hund nicht angeleint war und dabei einen Schaden verursacht, zahlen wir trotzdem.
Andere Haus- und Kleintiere wie Katzen oder Vögel sind übrigens automatisch in unserer Privat-Haftpflichtversicherung mitversichert.
Versichert sind neben Ihnen als privater Tierhalter Ihre Familienangehörigen, alle sonstigen mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen, nicht gewerbsmäßig tätige Tierhüter und/oder Fremdreiter sowie nicht gewerbsmäßige Reitbeteiligungen. Bedeutet: Wenn unter deren Aufsicht ein Schaden entsteht, ist dieser genauso versichert, wie unter Ihrer Aufsicht.
Eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung wird allen Tierhaltern empfohlen, ist aber nicht in allen Bundesländern Pflicht.
Verordnungen zur Tierhaltung werden auf Länderebene geregelt. Die VHV Tierhalterhaftpflicht kommt für Sie im Ernstfall für Personen-, Sach- und Vermögensschäden auf. In sechs Bundesländern gilt eine gesetzliche Versicherungspflicht (§ 833 im BGB) für alle Hunde, in neun Bundesländern für „gefährliche“ Artgenossen. Lediglich in Mecklenburg-Vorpommern existiert für keinen Hund eine Versicherungspflicht.
Übrigens: Wie genau die Regelungen in den einzelnen Ländern aussehen, wie hoch die Versicherungssummen sein müssen und ob es nach Rasse und/oder Verhalten der Tiere geht, sollte im Einzelfall noch einmal geprüft werden. In Thüringen muss der Versicherungsschutz beispielsweise durch eine Bescheinigung nachgewiesen werden. Eine solche Bescheinigung stellen wir bei Bedarf natürlich gerne aus.
Ja, bei der VHV können Sie alle Hunderassen versichern.
Die Hunderasse ist jedoch beitragsrelevant und daher eine Pflichtangabe. Bei Mischlingen müssen Sie entsprechend die zwei Hauptrassen angeben.
Wenn Ihr Tier einen Schaden verursacht hat, sollten Sie folgende Schritte beachten:
- Melden Sie jeden Schaden unverzüglich.
- Schildern Sie die Umstände, die zu dem Schaden geführt haben, genau und wahrheitsgemäß.
- Wir bieten Versicherungsschutz für Ihr Verschulden, schildern Sie einfach, worin Sie Ihr Verschulden sehen.
- Leisten Sie ohne vorherige Abstimmung mit der VHV keine Zahlung an den Geschädigten. Überlassen Sie es am besten einfach uns, Erklärungen über Ihre Schadenersatzpflicht abzugeben.
- Erheben Sie sofort Widerspruch gegen einen gegen Sie erlassenen Mahnbescheid und benachrichtigen Sie umgehend die VHV.
- Zeigen Sie der VHV auch sofort an, wenn gegen Sie ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht wird, die Prozesskostenbeihilfe beantragt oder Ihnen gerichtlich der Streit verkündet wird. Das gleiche gilt, wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.





